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Document 62021CA0300

Rechtssache C-300/21, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten]: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — UI/Österreichische Post AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 82 Abs. 1 – Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist – Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs – Unzulänglichkeit eines bloßen Verstoßes gegen diese Verordnung – Erforderlichkeit eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens – Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine solche Verarbeitung entstanden ist – Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, die den Ersatz eines solchen Schadens von der Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle abhängig macht – Regeln für die Festsetzung von Schadenersatz durch die nationalen Gerichte)

ABl. C 216 vom 19.6.2023, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — UI/Österreichische Post AG

(Rechtssache C-300/21 (1), Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist - Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs - Unzulänglichkeit eines bloßen Verstoßes gegen diese Verordnung - Erforderlichkeit eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens - Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine solche Verarbeitung entstanden ist - Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, die den Ersatz eines solchen Schadens von der Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle abhängig macht - Regeln für die Festsetzung von Schadenersatz durch die nationalen Gerichte)

(2023/C 216/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UI

Beklagte: Österreichische Post AG

Tenor

1.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen,

dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

2.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen,

dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.

3.

Art. 82 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen,

dass die nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, der aufgrund des in diesem Artikel verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden.


(1)  ABl. C 320 vom 9.8.2021.


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