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Document 62020TN0680

Rechtssache T-680/20: Klage, eingereicht am 11. November 2020 — Novelis/Kommission

ABl. C 19 vom 18.1.2021, p. 64–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/64


Klage, eingereicht am 11. November 2020 — Novelis/Kommission

(Rechtssache T-680/20)

(2021/C 19/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novelis Inc. (Mississauga, Ontario, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, T. Caspary und R. Benditz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 31. August 2020 in der Sache M.9076 — Novelis/Aleris, mit der der Antrag von Novelis auf Verlängerung der Abschlussfrist um einen Monat gemäß Klausel 49 der Verpflichtungszusagen von Novelis/Aleris zurückgewiesen wurde, insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen das Kollegialprinzip vom stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb statt vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden.

3.

Dritter Klagegrund: Es fehle eine Begründung, die es ihr ermögliche, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet und verkenne, dass sie einen triftigen Grund habe, eine Verlängerung zu beantragen. Darüber hinaus verstoße der angefochtene Beschluss aufgrund seiner Rechtsfolgen und der Verfügbarkeit weniger belastender Mittel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


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