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Document 62020TN0424

    Rechtssache T-424/20: Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Portigon/SRB

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/55


    Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Portigon/SRB

    (Rechtssache T-424/20)

    (2020/C 279/70)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Beklagten vom 15. April 2020 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 (Az.: SRB/ESF/2020/24), soweit der Beschluss die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

    das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis über die Klageverfahren T-420/17, T-413/18, T-481/19 und T-339/20 rechtskräftig entschieden ist oder sie anderweitig beendet wurden;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit dem ersten, zweiten, dritten, fünften, sechsten, siebten und achten Klagegrund, die in der Rechtssache T-339/20, Portigon/SRB, geltend gemacht worden sind, identisch sind oder ihnen ähneln.


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