Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TN0058

    Rechtssache T-58/20: Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — NetCologne/Kommission

    ABl. C 95 vom 23.3.2020, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 95/41


    Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — NetCologne/Kommission

    (Rechtssache T-58/20)

    (2020/C 95/50)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Geppert, P. Schmitz und J. Schulze zur Wiesche)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 5187 endg. vom 18. Juli 2019, mit dem die Kommission den Zusammenschluss in der Sache M.8864 — Vodafone/Certain Liberty Global Assets für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt hat;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt bei der Verneinung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem „Markt für die Belieferung von Mehrnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene“ im Hinblick auf:

    die Annahme, die Zusammenschlussbeteiligten seien keine direkten Wettbewerber,

    die Annahme, die Zusammenschlussbeteiligten seien keine potenziellen Wettbewerber und

    die negativen Auswirkungen, die der Zusammenschluss auf die Wettbewerber haben wird.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt bei der Verneinung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem „Markt für die Belieferung von Einzelnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene“ im Hinblick auf die Annahme, die Zusammenschlussbeteiligten seien weder potenzielle noch direkte Wettbewerber.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und die Art. 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) verletzt bei der Marktabgrenzung und bei der Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen für das Angebot von Multiple-Play-Angeboten, insbesondere Angeboten von Festnetzdiensten in Kombination mit Mobilfunkdiensten („FMC-Angebote“).

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die Art. 2 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt bei der Bewertung und Annahme der Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene–Verpflichtungszusage.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1).


    Top