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Document 62020TB0451

    Rechtssache T-451/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2020 — Facebook Ireland/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Auskunftsverlangen – Art. 18 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung)

    ABl. C 19 vom 18.1.2021, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 19/52


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2020 — Facebook Ireland/Kommission

    (Rechtssache T-451/20 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung)

    (2021/C 19/57)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Antragstellerin: Facebook Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Jowell, QC, D. Bailey, Barrister, J. Aitken, D. Das, S. Malhi, R. Haria, M. Quayle, Solicitors, und Rechtsanwalt T. Oeyen)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, C. Urraca Caviedes und C. Sjödin)

    Gegenstand

    Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2020) 3011 final der Kommission vom 4. Mai 2020 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.40628 — Datenbezogene Praktiken von Facebook)

    Tenor

    1.

    Der Vollzug von Art. 1 des Beschlusses C(2020) 3011 final der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2020 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.40628 — Datenbezogene Praktiken von Facebook) wird ausgesetzt, soweit die darin formulierte Verpflichtung Dokumente erfasst, die keine Verbindung zu den kommerziellen Tätigkeiten der Facebook Ireland Ltd aufweisen und sensible personenbezogene Daten enthalten, und solange das in Nr. 2 genannte Verfahren nicht eingerichtet wurde.

    2.

    Facebook Ireland identifiziert die Dokumente mit den in Nr. 1 genannten Daten und übermittelt sie der Kommission auf einem gesonderten elektronischen Speichermedium. Diese Unterlagen werden sodann in einen virtuellen Datenraum eingestellt, der nur für eine möglichst begrenzte Zahl von Mitgliedern des für die Untersuchung zuständigen Teams bei (virtueller oder körperlicher) Anwesenheit einer entsprechenden Anzahl von Anwälten von Facebook Ireland zugänglich ist. Die mit der Untersuchung betrauten Teammitglieder prüfen die in Rede stehenden Dokumente und wählen sie aus, wobei sie den Anwälten von Facebook Ireland die Möglichkeit geben, zu den Dokumenten Stellung zu nehmen, bevor die für relevant erachteten Dokumente zu den Akten genommen werden. Herrscht Uneinigkeit über die Einstufung eines Dokuments, haben die Anwälte von Facebook Ireland das Recht, zu erläutern, warum sie nicht einverstanden sind. Besteht die Uneinigkeit fort, kann Facebook Ireland bei dem in der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission für Information, Kommunikation und Medien zuständigen Direktor einen Schiedsspruch beantragen.

    3.

    Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

    4.

    Der Beschluss vom 24. Juli 2020, Facebook Ireland/Kommission (T-451/20 R), wird aufgehoben.

    5.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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