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Document 62020TA0220

    Rechtssache T-220/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Kerstens/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Art. 266 AEUV – Verwaltungsuntersuchungen – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

    ABl. C 2 vom 3.1.2022, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 2/29


    Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Kerstens/Kommission

    (Rechtssache T-220/20) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Art. 266 AEUV - Verwaltungsuntersuchungen - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Unparteilichkeit - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

    (2022/C 2/38)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Petrus Kerstens (La Forclaz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und A.-C. Simon)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2017, mit der der Kläger über die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens informiert wurde, und der Entscheidung vom 11. Juli 2019, mit der ihm gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Verlaufs und der Dauer von drei Disziplinarverfahren entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2019, mit der Herrn Petrus Kerstens gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen wurde, wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Herrn Kerstens.


    (1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


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