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Document 62020CN0542
Case C-542/20: Action brought on 23 October 2020 — Republic of Lithuania v European Parliament and Council of the European Union
Rechtssache C-542/20: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — Republik Litauen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-542/20: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — Republik Litauen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
ABl. C 19 vom 18.1.2021, p. 23–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/23 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — Republik Litauen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-542/20)
(2021/C 19/29)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: K. Dieninis, V. Kazlauskaitė-Švenčionienė, R. Dzikovič, A. Kisieliauskaitė, G. Taluntytė und R. Petravičius, advokatas)
Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2020/1055 (1), soweit mit ihm Art. 5 Abs. 1 Buchst. b in die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (2) eingefügt wurde, demzufolge „ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren [muss], dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren“, für nichtig zu erklären; |
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Art. 2 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung 2020/1055, mit dem Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (3) durch Einfügung eines Abs. 2a geändert wurde, demzufolge „Kraftverkehrsunternehmen … innerhalb von vier Tagen nach Ende ihrer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall einer Fahrzeugkombination mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im selben Mitgliedstaat durchführen [dürfen]“, für nichtig zu erklären; |
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dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Die Republik Litauen stützt ihre Klage auf die folgenden Klagegründe:
1. |
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2020/1055, soweit mit ihm Art. 5 Abs. 1 Buchst. b in die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingefügt werde, demzufolge „ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren [müsse], dass sichergestellt [sei], dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung [stünden] und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt [würden], spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren“, widerspreche:
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2. |
Art. 2 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung 2020/1055, mit dem Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durch Einfügung eines Abs. 2a geändert worden sei, demzufolge „Kraftverkehrsunternehmen … innerhalb von vier Tagen nach Ende ihrer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall einer Fahrzeugkombination mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im selben Mitgliedstaat durchführen [dürften]“, widerspreche:
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(1) Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. 2020, L 249, S. 17).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. 2009, L 300, S. 51).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72).