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Document 62020CN0190

    Rechtssache C-190/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. Mai 2020 — DocMorris NV gegen Apothekerkammer Nordrhein

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/26


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. Mai 2020 — DocMorris NV gegen Apothekerkammer Nordrhein

    (Rechtssache C-190/20)

    (2020/C 279/36)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: DocMorris NV

    Beklagte: Apothekerkammer Nordrhein

    Vorlagefrage

    Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG (1) in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?


    (1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001 L 311, S. 67).


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