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Document 62020CN0116

    Rechtssache C-116/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timişoara (Rumänien), eingereicht am 28. Februar 2020 — SC Avio Lucos SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/19


    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timişoara (Rumänien), eingereicht am 28. Februar 2020 — SC Avio Lucos SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

    (Rechtssache C-116/20)

    (2020/C 279/26)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Curtea de Apel Timişoara

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: SC Avio Lucos SRL

    Beklagte: Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

    Vorlagefragen

    1.

    Steht das auf die finanzielle Unterstützung für das Landwirtschaftsjahr 2014 anwendbare Unionsrecht — insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (1) und die Verordnung Nr. 1122/2009 (2) — dem entgegen, dass das nationale Recht einen Nachweis für das Nutzungsrecht an einer Bodenfläche verlangt, um die finanzielle Unterstützung im Rahmen flächenbezogener Regelungen zu erhalten?

    2.

    Soweit das oben angeführte Unionsrecht der in der ersten Frage genannten nationalen Regelung nicht entgegensteht: Steht das Unionsrecht (einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) — in dem besonderen Fall, dass das Recht zur Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche vom Begünstigten durch die Vorlage eines Konzessionsvertrags für eine Weidefläche nachgewiesen wurde (eines Vertrags, auf dessen Grundlage der Antragsteller das Recht zur Bewirtschaftung der Weide auf eigenes Risiko und zu eigenen Gunsten gegen Zahlung eines Entgelts nachgewiesen hat) –, einer nationalen Regelung entgegen, die den wirksamen Abschluss eines solchen Konzessionsvertrags davon abhängig macht, dass der spätere Konzessionär ausschließlich Viehzüchter oder -eigentümer ist?

    3.

    Fällt unter die Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Tätigkeit eines Begünstigten einer flächenbezogenen Regelung, der — nachdem er einen Konzessionsvertrag für eine Weide mit dem Ziel geschlossen hat, das Recht zur Bewirtschaftung dieser Fläche und Zahlungsansprüche für das Landwirtschaftsjahr 2014 zu erwerben — im Anschluss einen Kooperationsvertrag mit Viehzüchtern schließt, mit dem er die unentgeltliche Nutzung der konzessionierten Fläche zur Beweidung mit Tieren erlaubt und dabei das Nutzungsrecht für die Fläche behält, sich aber verpflichtet, die Beweidung nicht zu behindern und Maßnahmen zur Unterhaltung der Weide zu ergreifen?

    4.

    Steht das Unionsrecht einer Auslegung einer nationalen Regelung wie Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entgegen, in der es um die Rechtskraft einer endgültigen Gerichtsentscheidung geht, nach der ein Zahlungsantrag nicht beihilfefähig ist, weil gegen das nationale Recht in Bezug auf das Erfordernis der Ordnungsmäßigkeit des Titels für die Bewirtschaftung/Nutzung der Fläche, für die im Landwirtschaftsjahr 2014 eine flächenbezogene Regelung beantragt worden sei, verstoßen worden sei (in einem Rechtsstreit, in dem beantragt wurde, die Entscheidung über die Anwendung mehrjähriger Sanktionen für nichtig zu erklären) — einer Auslegung, die verhindert, dass die Vereinbarkeit dieses nationalen Erfordernisses mit dem auf das Landwirtschaftsjahr 2014 anwendbaren Unionsrecht in einem neuen Rechtsstreit untersucht wird, in dem die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts geprüft wird, mit dem die an den Antragsteller für das Landwirtschaftsjahr 2014 zu Unrecht gezahlten Beträge zurückgefordert werden und der sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe nationale Regelung stützt, die Gegenstand der Prüfung in der früheren rechtskräftigen Gerichtsentscheidung waren?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65).


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