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Document 62020CN0041

Rechtssache C-41/20: Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen (Belgien) eingereicht am 28. Januar 2020 — DQ gegen Wallonische Region

ABl. C 19 vom 18.1.2021, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/12


Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen (Belgien) eingereicht am 28. Januar 2020 — DQ gegen Wallonische Region

(Rechtssache C-41/20)

(2021/C 19/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Gericht Erster Instanz Eupen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DQ

Beklagte: Wallonische Region

Vorlagefragen

1.

Steht eine nationale Regelung, so wie sie durch die Behörden angewandt wird, nämlich dass die Nutzung ohne erneute Anmeldepflicht eines ausländischen Fahrzeuges, das einem in Belgien wohnhaften Bürger durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Bürger sporadisch und kurzzeitig zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig gemacht wird, dass dieser in Belgien wohnhafte Bürger die private Nutzungsbescheinigung im Fahrzeug mit sich führt, d. h. eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 3, § 2, Nr. 6, des K.E. vom 20. Juli 2001 zur Immatrikulierung der Fahrzeuge, den einschlägigen europäischen Rechtsnormen entgegen und insbesondere einerseits den Artikeln 20 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bezüglich der Personenfreiheit und dem Kapitalverkehr, und/oder andererseits den Artikeln 63 und 64 AEUV bezüglich des freien Kapitalverkehrs als zwei von vier Grundfreiheiten der Europäischen Union?

2.

Ist eine nationale Regelung, so wie hiervor beschrieben und umgesetzt durch die Wallonische Region, durch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit oder anderer Schutzmaßnahmen gerechtfertigt und ist die Einhaltung der nationalen Regelung, welche so ausgelegt wird, dass sie zwingend vorsieht, dass ein durch den ausländischen Inhaber des Fahrzeuges ausgestelltes Dokument mit einer zeitlich begrenzten Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs, mit Angabe der Gültigkeitsdauer, mitgeführt werden müssen, erforderlich, ohne Möglichkeit, solche Unterlagen nachzureichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, oder hätte das Ziel auch anders und mit weniger strikten und formalistischen Mitteln erreicht werden können?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) entscheidet durch Beschluss vom 10. September 2020 wie folgt:

Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach sich eine dort wohnhafte Person für ein Fahrzeug, das ihr von dessen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Halter unentgeltlich kurzzeitig zur Verfügung gestellt wurde und dort zugelassen ist, nur dann auf eine Ausnahme von der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Zulassungspflicht berufen kann, wenn die Dokumente, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt, stets im Fahrzeug mitgeführt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, diese nachzureichen.


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