Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019TA0849

Rechtssache T-849/19: Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — Leonardo/Frontex (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Luftüberwachungsdienste – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung)

ABl. C 128 vom 21.3.2022, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 128 vom 21.3.2022, p. 8–8 (GA)

21.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/19


Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — Leonardo/Frontex

(Rechtssache T-849/19) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Luftüberwachungsdienste - Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung)

(2022/C 128/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Leonardo SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Esposito, F. Caccioppoli und G. Calamo)

Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Prozessbevollmächtigte: H. Caniard, C. Georgiadis, A. Gras und S. Drew als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwältinnen M. Umbach, F. Biebuyck sowie der Rechtsanwälte V. Ost und M. Clarich)

Gegenstand

Einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Auftragsbekanntmachung FRONTEX/OP/888/2019/JL/CG vom 18. Oktober 2019 für den Dienstleistungsauftrag „Ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems — RPAS) für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft“ in der berichtigten Fassung, der ihr als Anhang beigefügten Unterlagen, der von Frontex veröffentlichten erläuternden Antworten, des Protokolls des in den Räumlichkeiten von Frontex am 28. Oktober 2019 abgehaltenen Informative Meetings, der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und jeder anderen vorausgegangenen, damit im Zusammenhang stehenden oder nachfolgenden Handlung, sowie einen Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin daraus entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Leonardo SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.


Top