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Document 62019CN0511
Case C-511/19: Request for a preliminary ruling from the Areios Pagos (Greece) lodged on 4 July 2019 — AB v Olympiako Athlitiko Kentro Athinon — Spyros Louis
Rechtssache C-511/19: Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 4. Juli 2019 — AB/Olympiako Athlitiko Kentro Athinon — Spyros Louis
Rechtssache C-511/19: Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 4. Juli 2019 — AB/Olympiako Athlitiko Kentro Athinon — Spyros Louis
ABl. C 319 vom 23.9.2019, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 4. Juli 2019 — AB/Olympiako Athlitiko Kentro Athinon — Spyros Louis
(Rechtssache C-511/19)
(2019/C 319/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Areios Pagos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: AB
Kassationsbeschwerdegegner: Olympiako Athlitiko Kentro Athinon — Spyros Louis
Vorlagefragen
Α) |
Stellt es eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 (1) dar, wenn der Mitgliedstaat auf den Staat, lokale Gebietskörperschaften (OTA), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie allgemein auf alle Stellen des weiteren öffentlichen Sektors (juristische Personen des Privatrechts) in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber anwendbare Rechtsvorschriften wie Art. 34 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 des Gesetzes 4024/2011 erlässt, mit der die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigten Bediensteten der genannten Stellen allein anhand des materiellen Kriteriums der bevorstehenden Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand bei voller Altersrente (35 Versicherungsjahre, die im Zeitraum zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013 erreicht werden) für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten in den Status der Arbeitskräftereserve versetzt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass nach den damals geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften — abgesehen von anderen, hier nicht einschlägigen Fällen — für die Begründung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf volle Altersrente erforderlich war, dass der Arbeitnehmer (mindestens) 10 500 Arbeitstage (35 Jahre) bei der Sozialversicherungsanstalt (Idryma Koinonikon Asfaliseon [IKA]) oder einem anderen Hauptversicherungsträger für Arbeitnehmer versichert war und (zumindest) das 58. Lebensjahr vollendet hatte, ohne dass natürlich ausgeschlossen wäre, dass im Einzelfall die genannte Versicherungszeit (35 Jahre) in einem anderen Alter erreicht wird? |
Β) |
Falls die Frage A zu bejahen ist: Lässt sich die Einrichtung des Systems der Arbeitskräftereserve im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie objektiv und angemessen rechtfertigen mit der in der Gesetzesbegründung angeführten dringenden Notwendigkeit der Gewährleistung organisatorischer, funktioneller und finanzieller Ergebnisse und insbesondere der dringenden Notwendigkeit der Kürzung der staatlichen Ausgaben zur Erreichung bestimmter quantitativer Ziele bis zum Ende des Jahres 2011 — wie konkret im Mittelfristigen haushaltsstrategischen Rahmen vorgesehen —, damit das Land seine Verpflichtungen gegenüber seinen Partnern/Gläubigern zur Bekämpfung der akuten und anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise im Land einhalten und gleichzeitig der aufgeblähte öffentliche Sektor rationalisiert und eingegrenzt werden kann? |
C) |
Falls die Frage B zu bejahen ist:
|
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).