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Document 62019CA0131

    Rechtssache C-131/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Juni 2020 — Europäische Kommission/CX (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Disziplinarverfahren – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Anhang IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Art. 4 – Möglichkeit für den Beamten, der nicht angehört werden kann, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich vertreten zu lassen – Art. 22 – Anhörung des Beamten durch die Anstellungsbehörde vor der Verhängung der Disziplinarstrafe – Beamter, der außerstande sein soll, angehört zu werden sowie seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich vertreten zu lassen – Würdigung der medizinischen Beweise – Keine Antwort des Gerichts der Europäischen Union auf im ersten Rechtszug angeführte Argumente)

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/10


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Juni 2020 — Europäische Kommission/CX

    (Rechtssache C-131/19 P) (1)

    (Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Anhang IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Art. 4 - Möglichkeit für den Beamten, der nicht angehört werden kann, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich vertreten zu lassen - Art. 22 - Anhörung des Beamten durch die Anstellungsbehörde vor der Verhängung der Disziplinarstrafe - Beamter, der außerstande sein soll, angehört zu werden sowie seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich vertreten zu lassen - Würdigung der medizinischen Beweise - Keine Antwort des Gerichts der Europäischen Union auf im ersten Rechtszug angeführte Argumente)

    (2020/C 279/13)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, T. S. Bohr und C. Ehrbar)

    Andere Partei des Verfahrens: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, CX/Kommission (T-743/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:937), wird aufgehoben.

    2.

    Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    (1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


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