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Document 62018TN0750
Case T-750/18: Action brought on 21 December 2018 — Briois v Parliament
Rechtssache T-750/18: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Briois/Parlament
Rechtssache T-750/18: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Briois/Parlament
ABl. C 82 vom 4.3.2019, p. 58–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/58 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Briois/Parlament
(Rechtssache T-750/18)
(2019/C 82/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Steeve Briois (Hénin-Beaumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Steeve Briois (2018/2075 IMM) aufzuheben, durch den der Bericht des Rechtsausschusses A8-0349/2018 angenommen wurde; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll), da der Text von Herrn Briois, aufgrund dessen er in seinem Herkunftsmitgliedstaat strafrechtlich verfolgt worden sei, eine Meinungsäußerung im Zuge der Ausübung seiner parlamentarischen Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung darstelle; |
2. |
Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls, da das Parlament sowohl den Wortlaut als auch den Sinn dieser Bestimmung verkannt habe, als es den Beschluss zur Aufhebung der Immunität von Herrn Briois erlassen habe, weshalb dieser ungültig sei. |
3. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung. Erstens habe das Parlament dem Kläger gegenüber gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, indem es ihn anders behandelt habe als Abgeordnete in einer vergleichbaren Lage; damit habe es auch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, nach dem das zuständige Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen habe. Zweitens gebe es zahlreiche Hinweise darauf, dass dem Kläger gegenüber ein offensichtlicher Fall des fumus persecutionis vorliege. |