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Document 62018TN0745

Rechtssache T-745/18: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2018 — Covestro Deutschland/Kommission

ABl. C 82 vom 4.3.2019, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/57


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2018 — Covestro Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-745/18)

(2019/C 82/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Covestro Deutschland AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Küper, J. Otter, C. Anger und M. Goldberg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV), Az. C(2018) 3166, insbesondere die Einordnung der vollständigen Befreiung von Bandlastverbrauchern von Netzentgelten in den Jahren 2012 und 2013 als Beihilfe, die Feststellung von deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und die Anordnung der sofortigen Rückforderung von den Begünstigten unter Anwendung der Mindestentgeltregelung gemäß Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung vom 3. September 2010, für nichtig zu erklären, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Unangemessene Verfahrensdauer

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Verfahrensdauer von 62 Monaten die in Art. 9 Abs. 6 der Beihilfeverfahrensverordnung (1) festgelegte Regelfrist um mehr als das Zweifache überschreiten würde.

2.

Die Netzentgeltbefreiung sei keine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass keine Begünstigung vorliege, da aufgrund der netzstabilisierenden Wirkung der Bandlastverbraucher eine angemessene Gegenleistung gegeben sei. Im Übrigen würde die Befreiung nicht aus staatlichen Mitteln finanziert.

3.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (Rechtfertigung, Art. 107 Abs. 3 AEUV)

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die vollständige Befreiung der Bandlastverbraucher eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens in Deutschland behebe. Insbesondere energieintensive Industrien müssten wettbewerbsfähig bleiben und an einer Abwanderung ins Ausland gehindert werden.

4.

Rechtswidrigkeit der Anordnung der Rückforderung

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird gerügt, dass die Rückforderung eines Mindestentgelts in Höhe von 20 % der veröffentlichten Netzentgelte unter Verweis auf die bis zum 3. August 2011 gültige Fassung des Paragrafen 19 Abs. 2 StromNEV willkürlich sei und gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.

Ferner wird vorgetragen, dass allein die Ermittlung der Netzentgelte anhand des physikalischen Pfads die Einhaltung der Grundsätze der Verursachungsgerechtigkeit sowie der Zahlung angemessener und diskriminierungsfreier Netzentgelte gewährleiste.

Die Rückforderungsanordnung verstoße auch dadurch gegen das Diskriminierungsverbot, dass die Kommission nicht auf die Übergangsregelung in Paragraf 32 Abs. 3 StromNEV abgestellt habe.

Schließlich wird geltend gemacht, dass Bandlastverbraucher und atypische Netznutzer im Sinne des Paragrafen 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sich wesentlich unterscheiden. Die Tatsache, dass beide Gruppen von Netznutzern trotz der Unterschiede ein Mindestentgelt in Höhe von 20 % zu zahlen haben, sei sachlich nicht gerechtfertigt.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).


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