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Document 62018TN0525

    Rechtssache T-525/18: Klage, eingereicht am 4. September 2018 — ENGIE Global LNG Holding u. a./Kommission

    ABl. C 399 vom 5.11.2018, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/44


    Klage, eingereicht am 4. September 2018 — ENGIE Global LNG Holding u. a./Kommission

    (Rechtssache T-525/18)

    (2018/C 399/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerinnen: ENGIE Global LNG Holding Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Engie Invest International SA (Luxemburg) und ENGIE (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Le Bret und M. Struys)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN), die Luxemburg zugunsten von ENGIE gewährt hat, machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend:

    1.

    Rechtsfehler der Kommission bei der Anwendung des ersten Kriteriums des Begriffs der staatlichen Beihilfe hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Maßnahme.

    2.

    Verstoß der Kommission gegen den Begriff des Vorteils, da sie die Begriffe Vorteile und Selektivität verwechsle, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils auf der Grundlage einer kombinierten Wirkung von Maßnahmen zugrunde lege, die individuell betrachtet mit dem gemeinen Recht in Einklang stünden, und diese Wirkung auf der Grundlage einer Verfälschung der Tatsachen sowie mehrerer Rechts- und Beurteilungsfehler analysiere.

    3.

    Rechts- und Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Definition der zwei alternativ zugrunde gelegten Referenzrahmen (allgemein und eng) für den Nachweis des Vorliegens einer diskriminierenden Ausnahme zugunsten der Holdinggesellschaften (LNG Holding und CEF) einerseits und des ENGIE-Konzerns andererseits begangen habe.

    4.

    Rechts- und Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Beurteilung des Vorliegens von Ausnahmen und einer diskriminierenden Behandlung zugunsten der Holdinggesellschaften einerseits und des ENGIE-Konzerns andererseits begangen habe.

    5.

    Rechts- und Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Qualifizierung eines selektiven Vorteils, der sich aus der Nichtanwendung der luxemburgischen Vorschrift zum Rechtsmissbrauch ergebe, begangen habe.

    6.

    Rechtsfehler der Kommission bei der Qualifizierung der in Rede stehenden Maßnahmen als individuelle Beihilfe.

    7.

    Verstoß der Kommission gegen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie Missbrauch der ihr im Bereich der staatlichen Beihilfen eingeräumten Befugnis, um gegen allgemeine Maßnahmen vorzugehen, die zur nationalen Politik im Bereich der direkten Besteuerung gehörten.

    8.

    Verstoß der Kommission gegen die Verfahrensrechte der Klägerinnen und Verstoß gegen die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht.

    9.

    Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9), da die Kommission die Rückforderung der angeblichen in Rede stehenden Beihilfe unter Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts angeordnet habe.


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