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Document 62018TN0516

    Rechtssache T-516/18: Klage, eingereicht am 30. August 2018 — Luxemburg/Kommission

    ABl. C 399 vom 5.11.2018, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/40


    Klage, eingereicht am 30. August 2018 — Luxemburg/Kommission

    (Rechtssache T-516/18)

    (2018/C 399/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer und Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    den Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44888, die das Großherzogtum Luxemburg Engie gewährt haben soll, für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44888, die das Großherzogtum Luxemburg Engie gewährt haben soll, für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da die Kommission die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahmen nicht dargetan habe.

    2.

    Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass Engie irgendeinen Vorteil erlangt habe.

    3.

    Verstoß gegen die Art. 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), da die Kommission de facto eine versteckte Steuerharmonisierung vornehme.

    4.

    Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) und die Verteidigungsrechte.

    5.

    Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung 1589/2015, da die Kommission die Rückforderung der Beihilfe unter Verstoß gegen die fundamentalen Grundsätze der Union angeordnet habe.


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