Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018TN0151

    Rechtssache T-151/18: Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — VK/Rat

    ABl. C 263 vom 5.8.2019, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/49


    Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — VK/Rat

    (Rechtssache T-151/18)

    (2019/C 263/56)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: VK (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lara)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2018, L 25, S. 38) und den Beschluss (GASP) 2019/135 des Rates vom 28. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2019, L 25, S. 23), soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen die Art. 31, 46 und 55 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption: Danach müsse eine vorläufige Maßnahme des Einfrierens und der Einziehung entweder auf eine Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder auf dessen Darstellung des Sachverhalts mit einer Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird, gestützt werden. Die restriktiven Maßnahmen seien aber ohne eine auch nur summarische Darstellung des Sachverhalts verhängt und verlängert worden. Zudem ersuche Tunesien nicht um die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen.

    2.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates: Der Rat habe zu Unrecht angenommen, dass er weder das vom Kläger beigebrachte Material und die vom Kläger vorgebrachten Argumente berücksichtigen noch weitere Nachforschungen anstellen und sich hierzu an die tunesischen Behörden wenden müsse. Wegen des vom Kläger vorgelegten Materials und der vom Kläger vorgebrachten Argumente bestünden begründete Zweifel an der Stichhaltigkeit der gemachten Angaben.

    3.

    Befugnismissbrauch durch den Rat. Der Rat sei Komplize der tunesischen Behörden, denen es lediglich darum gehe, den durch nichts zu rechtfertigenden, rechtswidrigen Raub der Vermögensgegenstände des Klägers zu rechtfertigen, gegen den sich dieser nicht hätte verteidigen können und gegen den es keine Rechtsbehelfe gegeben habe.


    Top