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Document 62018TN0139

Rechtssache T-139/18: Klage, eingereicht am 21. Februar 2018 — Avio/Kommission

ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 68–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/68


Klage, eingereicht am 21. Februar 2018 — Avio/Kommission

(Rechtssache T-139/18)

(2018/C 142/87)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Avio SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti, G. Bellitti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

in der Sache, den Beschluss C(2016) 4621 final der Kommission vom 20. Juli 2016, mit dem der Zusammenschluss „ASL/Arianespace“, Sache COMP/M.7724, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen genehmigt wurde, für nichtig zu erklären;

zur Beweiserhebung gemäß den Art. 88, 89 und 91 Buchst. b der Verfahrensordnung anzuordnen, dass die Kommission die in Abschnitt III der vorliegenden Klageschrift genannten Dokumente vorlegt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2016) 4621 final der Kommission vom 20. Juli 2016, mit dem der Zusammenschluss „ASL/Arianespace“, Sache COMP/M.7724, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen genehmigt und in seiner nicht vertraulichen Fassung am 11. Dezember 2017 veröffentlicht wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Untersuchungsfehler und einen Begründungsfehler begangen, dass sie das Risiko des Ausschlusses von Wettbewerbern auf dem Markt der von Arianespace betriebenen Trägerraketen insbesondere im Hinblick auf die Kapazität, die Anreize und die wettbewerbswidrigen Wirkungen nicht richtig geprüft habe.

2.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie in Bezug auf den Markt der von Arianespace betriebenen Trägerraketen keine Verpflichtungszusagen verlangt habe, insbesondere im Hinblick auf die Wettbewerbsrisiken im Zusammenhang mit den bei Arianespace bestehenden Interessenkonflikten und auf das Risiko des Austauschs sensibler Informationen zwischen Arianespace und ASL.


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