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Document 62018TN0127

    Rechtssache T-127/18: Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Cortina und FLA Europe/Kommission

    ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 66–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/66


    Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Cortina und FLA Europe/Kommission

    (Rechtssache T-127/18)

    (2018/C 142/84)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerinnen: Cortina (Oudenaarde, Belgien) und FLA Europe (Oudenaarde) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens und A. Willems)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig zu erklären;

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

    1.

    Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, da es für die angefochtene Verordnung keine Rechtsgrundlage gebe. Hilfsweise machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EUV geltend.

    2.

    Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da es unterlassen worden sei, die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    3.

    Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich sei.


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