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Document 62018TN0118

Rechtssache T-118/18: Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO (300 PANORAMICZNYCH)

ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/59


Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO (300 PANORAMICZNYCH)

(Rechtssache T-118/18)

(2018/C 142/77)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rogula)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „300 PANORAMICZNYCH“ — Anmeldung Nr. 15 299 696

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 in der Sache R 2195/2016-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer dahin abzuändern, dass der Beschwerde der Klägerin stattgegeben und die Marke „300 PANORAMICZNYCH“ eingetragen wird, und zwar angesichts dessen, dass das Wortzeichen „300 PANORAMICZNYCH“ nicht die Voraussetzungen aus Art. 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. b und c, der Verordnung 2017/1001 erfüllt und daher kein Eintragungshindernis für die Marke besteht

und/oder

dass das Wortzeichen „300 PANORAMICZNYCH“ nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (sekundäre Unterscheidungskraft) und daher kein Eintragungshindernis für die Marke besteht, insbesondere keine der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d vorgesehenen Voraussetzungen eingreift;

hilfsweise,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer aufzuheben und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu verpflichten, die Anmeldung des Wortzeichens „300 PANORAMICZNYCH“ als Unionsmarke, Anmeldung Nr. 015299696, erneut zu prüfen und dabei insbesondere die derzeit vorliegenden Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und festzustellen, dass das Wortzeichen „300 PANORAMICZNYCH“ nicht die Voraussetzungen aus Art. 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. b und c, der Verordnung 2017/1001 erfüllt und daher kein absolutes Eintragungshindernis besteht

und/oder

dass das Wortzeichen „300 PANORAMICZNYCH“ nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (sekundäre Unterscheidungskraft) und daher kein Eintragungshindernis für die Marke besteht, insbesondere keine der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d vorgesehenen Voraussetzungen eingreift;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung 2017/1001.


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