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Document 62018TA0341

Rechtssache T-341/18: Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 — Nec/Kommission (Wettbewerb – Kartelle – Markt für Aluminium- oder Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Zurechnung der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Schwere der Zuwiderhandlung – Erhöhung der Geldbuße im Wiederholungsfall – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

ABl. C 471 vom 22.11.2021, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 471/34


Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 — Nec/Kommission

(Rechtssache T-341/18) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Aluminium- oder Tantal-Elektrolytkondensatoren - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Abstimmung der Preise im gesamten EWR - Zurechnung der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Schwere der Zuwiderhandlung - Erhöhung der Geldbuße im Wiederholungsfall - Verhältnismäßigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2021/C 471/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nec Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie sowie R. Bachour, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Cleenewerck de Crayencour, L. Wildpanner und F. van Schaik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR Abkommens (Sache AT.40136 — Kondensatoren), soweit in diesem Beschluss festgestellt wird, dass die Klägerin persönlich an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nec Corp. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


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