EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018TA0303

Rechtssache T-303/18 RENV: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — AV/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Einstellung — Art. 13 BSB — Ärztliche Untersuchung vor der Einstellung — Unvollständige Angaben bei der ärztlichen Untersuchung — Fehlende Angabe einer Krankheit durch den Betroffenen — Spätere Entdeckung durch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde — Art. 32 BSB — Rückwirkende Anwendung eines medizinischen Vorbehalts von fünf Jahren — Befassung des Invaliditätsausschusses — Angemessene Frist — Haftung — Immaterieller Schaden)

ABl. C 187 vom 3.6.2019, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/75


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — AV/Kommission

(Rechtssache T-303/18 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Art. 13 BSB - Ärztliche Untersuchung vor der Einstellung - Unvollständige Angaben bei der ärztlichen Untersuchung - Fehlende Angabe einer Krankheit durch den Betroffenen - Spätere Entdeckung durch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde - Art. 32 BSB - Rückwirkende Anwendung eines medizinischen Vorbehalts von fünf Jahren - Befassung des Invaliditätsausschusses - Angemessene Frist - Haftung - Immaterieller Schaden)

(2019/C 187/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. September 2014, mit der deren zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde entschieden hat, die medizinische Vorbehaltsklausel in Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf den Kläger anzuwenden und ihm kein Invalidengeld zu bewilligen, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihm im Zusammenhang mit dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Antrag auf Aufhebung wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, 3 000 Euro an AV zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird der Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen.

4.

AV und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union über die Klage in der Rechtssache F-91/15 und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung in der Rechtssache T-303/18 RENV.

5.

AV trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache T-701/16 P.


(1)  ABl. C 406 vom 7.12.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-91/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


Top