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Document 62018CO0621

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018.
Andy Wightman u. a. gegen Secretary of State for Exiting the European Union.
Beschleunigtes Verfahren.
Rechtssache C-621/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:851

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

19. Oktober 2018 ( *1 )

„Beschleunigtes Verfahren“

In der Rechtssache C-621/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Session, Inner House, First Division (Scotland) (Oberstes Gericht, Berufungsabteilung, Erste Kammer [Schottland], Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 3. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2018, in dem Verfahren

Andy Wightman,

Ross Greer,

Alyn Smith,

David Martin,

Catherine Stihler,

Jolyon Maugham,

Joanna Cherry

gegen

Secretary of State for Exiting the European Union,

Beteiligte:

Tom Brake,

Chris Leslie,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Berichterstatters C. G. Fernlund und des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 50 EUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines von Andy Wightman, Ross Greer, Alyn Smith, David Martin, Jolyon Maugham, Catherine Stihler und Joanna Cherry gegen den Secretary of State for Exiting the European Union (Minister für den Austritt aus der Europäischen Union) eingeleiteten Verfahrens wegen der Möglichkeit einer Rücknahme der Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, aus der Europäischen Union auszutreten.

3

Der Court of Session, Inner House, First Division (Scotland) (Oberstes Gericht, Berufungsabteilung, Erste Kammer [Schottland], Vereinigtes Königreich), möchte wissen, ob das Unionsrecht einem Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 50 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, gestattet, seine Mitteilung vor Ablauf der in diesem Artikel aufgestellten Frist von zwei Jahren einseitig zurückzunehmen. Wenn ja, fragt er nach den Voraussetzungen einer solchen Rücknahme und ihren Auswirkungen auf den Verbleib des Mitgliedstaats in der Union.

4

Das vorlegende Gericht führt aus, nach Section 13 des European Union (Withdrawal) Act 2018 (Gesetz von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union) könne ein etwaiges zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV geschlossenes Abkommen über die Einzelheiten des Austritts nur ratifiziert werden, wenn das Abkommen und der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union vom Parlament des Vereinigten Königreichs gebilligt worden seien. Werde das Austrittsabkommen von den Abgeordneten nicht gebilligt und werde kein anderer Vorschlag gemacht, scheide das Vereinigte Königreich gleichwohl am 29. März 2019 aus der Union aus.

5

Fraglich sei, ob die Möglichkeit bestehe, die Mitteilung einseitig zurückzunehmen und in der Union zu bleiben. Durch die Antwort des Gerichtshofs solle geklärt werden, welche Optionen die Abgeordneten insoweit bei der Stimmabgabe hätten.

6

Der Court of Session, Inner House, First Division (Scotland) (Oberstes Gericht, Berufungsabteilung, Erste Kammer [Schottland]) beantragt in seiner Vorlageentscheidung, das Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

7

In dieser Bestimmung heißt es, dass der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

8

Im vorliegenden Fall hebt das vorlegende Gericht hervor, dass sein Ersuchen dringlich sei, weil seit dem 29. März 2017, an dem das Vereinigte Königreich mitgeteilt habe, dass es aus der Union auszutreten beabsichtige, die nach Art. 50 EUV für das Austrittsverfahren geltende Frist von zwei Jahren laufe und weil die den Austritt betreffende Erörterung und Abstimmung im Parlament des Vereinigten Königreichs geraume Zeit vor dem 29. März 2019 stattfinden müsse.

9

Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht Gründe anführt, aus denen die Dringlichkeit einer Entscheidung klar hervorgeht. Insbesondere ist es nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung erforderlich, die Tragweite von Art. 50 EUV klarzustellen, bevor die nationalen Abgeordneten über ein etwaiges ihnen unterbreitetes Austrittsabkommen im Sinne dieses Artikels entscheiden.

10

Nach der Rechtsprechung kann es, wenn eine Rechtssache große Ungewissheit hervorruft, die Grundfragen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts berührt, in Anbetracht der besonderen Umstände einer solchen Rechtssache erforderlich sein, sie im Einklang mit Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch zu erledigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:168, Rn. 7 bis 9, und vom 26. September 2018, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, C‑522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 14 bis 16).

11

Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Umsetzung von Art. 50 EUV für das Vereinigte Königreich und für die Verfassungsordnung der Union sind die besonderen Umstände des vorliegenden Falles geeignet, die rasche Erledigung der vorliegenden Rechtssache im Einklang mit Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen.

12

Infolgedessen ist die Rechtssache C‑621/18 dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

 

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

 

Die Rechtssache C-621/18 wird dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren unterworfen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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