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Document 62018CA0250

Rechtssache C-250/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Mai 2019 — Europäische Kommission/Republik Kroatien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2008/98/EG — Abfallbehandlung — Art. 5 Abs. 1 — Steingranulat, das nicht dem Begriff „Nebenprodukt“ entspricht — Art. 13 — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen — Art. 15 Abs. 1 — Verpflichtung, die Abfallbehandlung durch den Abfallbesitzer oder sonstige bezeichnete Personen durchführen zu lassen)

ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/9


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Mai 2019 — Europäische Kommission/Republik Kroatien

(Rechtssache C-250/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/98/EG - Abfallbehandlung - Art. 5 Abs. 1 - Steingranulat, das nicht dem Begriff „Nebenprodukt“ entspricht - Art. 13 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen - Art. 15 Abs. 1 - Verpflichtung, die Abfallbehandlung durch den Abfallbesitzer oder sonstige bezeichnete Personen durchführen zu lassen)

(2019/C 220/11)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Mataija, F. Thiran und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Kroatien (Prozessbevollmächtigte: T. Galli und M. Vidović)

Tenor

1.

Die Republik Kroatien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, dass sie nicht festgestellt hat, dass es sich bei dem in Biljane Donje (Kroatien) abgelagerten Steingranulat um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handelt und dass es als Abfall zu bewirtschaften ist.

Die Republik Kroatien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des in Biljane Donje abgelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt.

Die Republik Kroatien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der Besitzer des in Biljane Donje abgelagerten Abfalls die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen öffentlichen oder privaten Abfallsammler durchführen lässt.

2.

Die Republik Kroatien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 11.6.2018.


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