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Document 62017TN0781

Rechtssache T-781/17: Klage, eingereicht am 30. November 2017 — Kraftpojkarna/Kommission

ABl. C 42 vom 5.2.2018, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/32


Klage, eingereicht am 30. November 2017 — Kraftpojkarna/Kommission

(Rechtssache T-781/17)

(2018/C 042/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kraftpojkarna AB (Västerås, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Melin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

 

Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und

Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

für ungültig zu erklären;

2.

 

Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller, soweit er für die Klägerin gilt,

für nichtig zu erklären und

3.

der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), und Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) verstoßen, als sie die Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt habe und dann die Zollbehörden angewiesen habe, die Zölle so zu vereinnahmen, als ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden seien, keine gültigen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt und den Zollbehörden übermittelt worden seien.

Dieser Klagegrund stützt sich auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3) und von Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (4), die der Kommission die Befugnis verliehen hätten, Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären.


(1)  ABl. 2016, L 176, S. 21.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 55.

(3)  ABl. 2013, L 325, S. 1.

(4)  ABl. 2013, L 325, S. 66.


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