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Document 62017TN0636

    Rechtssache T-636/17: Klage, eingereicht am 15. September 2017– PlasticsEurope/ECHA

    ABl. C 382 vom 13.11.2017, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 382/54


    Klage, eingereicht am 15. September 2017– PlasticsEurope/ECHA

    (Rechtssache T-636/17)

    (2017/C 382/67)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: PlasticsEurope (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, E. Mullier und F. Mattioli)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

    die am 7. Juli 2017 veröffentlichte Entscheidung über die Aktualisierung des bestehenden Eintrags von Bisphenol A in der Kandidatenliste als besonders besorgniserregender Stoff auf der Grundlage von Art. 57 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung, ABl. 2006, L 396, S. 1) für nichtig zu erklären,

    der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und

    jede andere für sachdienlich erachtete Maßnahme anzuordnen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

    1.

    Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da sie widersprüchliche und nicht vorhersehbare Kriterien zur Bewertung der unterstellten endokrinschädlichen Eigenschaften von BPA für die menschliche Gesundheit angewendet habe.

    2.

    Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt.

    Die Beklagte habe nicht dargetan, dass BPA ein endokrinschädlicher Stoff sei, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt habe, die ebenso besorgniserregend seien wie diejenigen anderer in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung aufgeführter Stoffe, da die Beklagte erstens nur den Nachweis angestrebt habe, dass BPA mutmaßlich endokrinschädliche Eigenschaften habe, zweitens die Ermittlung von BPA nicht den Kriterien von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entspreche sowie drittens der Beklagten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, indem sie die Ableitung eines Grenzwerts als relevanter Beurteilungsfaktor für BPA in Bezug auf die Kriterien von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung nicht berücksichtigt habe.

    Die Beklagte habe nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt; dies gelte insbesondere für die Studie CLARITY-BPA.

    3.

    Mit der angefochtenen Entscheidung würden die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, da erwartete, als relevant für die Bewertung der unterstellten endokrinschädlichen Eigenschaften von BPA anerkannte Studien wie insbesondere die Studie CLARITY-BPA nicht berücksichtigt würden und da die Ableitung eines Grenzwerts als relevanter Beurteilungsfaktor für die Feststellung ebenso besorgniserregender Eigenschaften nicht berücksichtigt worden sei.

    4.

    Die angefochtene Entscheidung verstoße durch die Einstufung von BPA als besonders besorgniserregender Stoff auf der Grundlage der Kriterien von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung gegen Art. 59 und Art. 57 Buchst. f der Verordnung, da Art. 57 Buchst. f nur Stoffe erfasse, die noch nicht anhand von Art. 57 Buchst. a bis e ermittelt worden seien.

    5.

    Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung, da Zwischenprodukte vom gesamten Titel VII ausgenommen seien und somit nicht in den Anwendungsbereich der Art. 57 und 59 und der Zulassung fielen.

    6.

    Die angefochtene Entscheidung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste für den Fall, dass es Nichtzwischenprodukt sei, über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehe und nicht die am wenigsten belastende Maßnahme sei, auf die die Agentur hätte zurückgreifen können.


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