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Document 62017TN0609

    Rechtssache T-609/17: Klage, eingereicht am 6. September 2017 — Frankreich/Kommission

    ABl. C 382 vom 13.11.2017, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 382/49


    Klage, eingereicht am 6. September 2017 — Frankreich/Kommission

    (Rechtssache T-609/17)

    (2017/C 382/61)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, B. Fodda und E. de Moustier)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1144 der Kommission vom 26. Juni 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als er bestimmte, von der Französischen Republik für die Haushaltsjahre 2011 bis 2014 gezahlte Ausfuhrerstattungen ausschließt;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt, der darin bestehe, dass die Kommission ihren Beschluss weitgehend auf angebliche schwere Verstöße der Französischen Republik gegen ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kontrolle des Wassergehalts von zur Ausfuhr mit Erstattung bestimmten gefrorenen Hähnchen gegründet habe.

    Die Behauptung, dass die französischen Behörden in schwerwiegender Weise gegen diese Verpflichtungen verstoßen hätten, sei jedoch in Anbetracht der Unionsregelung und der 2010 eingeführten verstärkten Maßnahmen unzutreffend. Die Analysen des Wassergehalts seien nämlich Teil der Kontrollen der einwandfreien und handelsüblichen Qualität der zur Ausfuhr mit Erstattung bestimmten gefrorenen Hähnchen nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1276/2008. Diese Bestimmungen begründeten nicht die Pflicht, dass jede Warenkontrolle von zur Ausfuhr mit Erstattung bestimmten gefrorenen Hähnchen eine Laboranalyse des Wassergehalts umfassen müsse.

    Daher sei es Sache der französischen Behörden, die zu ergreifenden Kontrollmaßnahmen zu bestimmen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen seien im Hinblick auf das vom EGFL zu tragende finanzielle Risiko verhältnismäßig. Die französischen Behörden hätten insoweit eine ambitionierte, an dieses finanzielle Risiko angepasste Regelung geschaffen.


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