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Dokument 62017TN0084
Case T-84/17: Action brought on 8 February 2017 — Consorzio IB Innovation v Commission
Rechtssache T-84/17: Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission
Rechtssache T-84/17: Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission
ABl. C 95 vom 27.3.2017, s. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/24 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission
(Rechtssache T-84/17)
(2017/C 095/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Consorzio IB Innovation (Bentivoglio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Masutti und Rechtsanwalt P. Manzini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, gegebenenfalls auch teilweise entsprechend den Klagegründen, die durchgreifen; |
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der Kommission sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Kommission vom 30. November 2016 (Az. Ares 2016 — 6711369), mit dem diese dem von Lubbock Fine erstellten endgültigen Bericht Nr. 14-BA259-027 vom 21. November 2016 zugestimmt und infolgedessen den Kläger bezüglich des Vertrags Nr. 261679-CONTAIN zur Erstattung von 294 925,43 Euro und bezüglich des Vertrags Nr. 288383-ICARGO zur Erstattung von 155 482,91 Euro sowie dazu verpflichtet hat, zu überprüfen, ob bei einer Reihe weiterer Verträge systematische Fehler vorliegen.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend:
1. |
Unrichtige und widersprüchliche Auslegung der Begriffe „Begünstigter“ und „Dritte“ unter Verstoß gegen das „General Agreement“ (Rahmenvereinbarung, im Folgenden: GA) und gegen die im Anhang II des GA enthaltenen „General Conditions“ (Allgemeine Bedingungen).
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2. |
Der angefochtene Beschluss habe keine rechtliche Grundlage, weise eine widersprüchliche Begründung auf und verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.
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3. |
Unrichtige Auslegung und Anwendung des Art. II.15.2.c des Anhangs II der GA „CONTAIN“ und „ICARGO“.
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4. |
Verstoß gegen die in der Europäischen Union anwendbare Sprachenregelung.
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5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung des Falls.
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