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Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

Dokument 62017TN0084

Rechtssache T-84/17: Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission

ABl. C 95 vom 27.3.2017, s. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/24


Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission

(Rechtssache T-84/17)

(2017/C 095/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Consorzio IB Innovation (Bentivoglio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Masutti und Rechtsanwalt P. Manzini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, gegebenenfalls auch teilweise entsprechend den Klagegründen, die durchgreifen;

der Kommission sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Kommission vom 30. November 2016 (Az. Ares 2016 — 6711369), mit dem diese dem von Lubbock Fine erstellten endgültigen Bericht Nr. 14-BA259-027 vom 21. November 2016 zugestimmt und infolgedessen den Kläger bezüglich des Vertrags Nr. 261679-CONTAIN zur Erstattung von 294 925,43 Euro und bezüglich des Vertrags Nr. 288383-ICARGO zur Erstattung von 155 482,91 Euro sowie dazu verpflichtet hat, zu überprüfen, ob bei einer Reihe weiterer Verträge systematische Fehler vorliegen.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend:

1.

Unrichtige und widersprüchliche Auslegung der Begriffe „Begünstigter“ und „Dritte“ unter Verstoß gegen das „General Agreement“ (Rahmenvereinbarung, im Folgenden: GA) und gegen die im Anhang II des GA enthaltenen „General Conditions“ (Allgemeine Bedingungen).

Dazu wird geltend gemacht, dass die kollektive Einheit, die als Begünstigte des GA anzusehen sei, nach dem Wesen des Konsortiums aus sämtlichen Konsortiumsmitgliedern bestehe. Die Konsortiumsmitglieder seien somit im Verhältnis zu den Begünstigten keine Dritten, sondern Teile des Begünstigten selbst. Die Beschäftigten, die dem Konsortium von den Konsortiumsmitgliedern für die im GA vorgesehenen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt würden, seien als solche als Beschäftigte des Begünstigten anzusehen und nicht — wie im angefochtenen Beschluss verlangt — im Anhang I anzuführen.

2.

Der angefochtene Beschluss habe keine rechtliche Grundlage, weise eine widersprüchliche Begründung auf und verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.

Der angefochtene Beschluss müsse zwingend auf einer ausdrücklichen Rechtsnorm gründen und nicht wie im vorliegenden Fall auf einem von den Dienststellen der Kommission erlassenen „Guide on Financial issues“ (Leitlinien zu Finanzfragen) ohne rechtlichen Wert. Auch werde der Grundsatz der guten Verwaltung außer Acht gelassen, der es der Kommission nicht erlaube, bindende Rechtsakte gegenüber Betroffenen auf der Grundlage eines lückenhaften und widersprüchlichen Berichts eines externen (nicht der Kommission zugehörigen) Prüfers zu erlassen.

3.

Unrichtige Auslegung und Anwendung des Art. II.15.2.c des Anhangs II der GA „CONTAIN“ und „ICARGO“.

Die Berater des Klägers, für deren indirekte Kosten die Erstattung verweigert worden sei, seien freiberuflich tätig und bei keiner anderen Einrichtung beschäftigt, d. h. sie seien selbstständig gewesen. Sie fielen daher unter keine der beiden Konstellationen, für die Abs. 2.c der geprüften Bestimmungen die Möglichkeit zur Kostenerstattung ausschließe. Wenn die Berater des Klägers, die Telearbeit machten, unter keine der beiden Ausnahmekonstellationen fielen, so unterlägen sie notwendigerweise der allgemeinen Regel, d. h. ihre indirekten Kosten unterlägen einem Pauschalsatz von 60 %.

4.

Verstoß gegen die in der Europäischen Union anwendbare Sprachenregelung.

Sowohl der Bericht des Rechnungsprüfers als auch der auf diesem beruhende Beschluss der Beklagten seien in englischer Sprache abgefasst, d. h. in einer anderen als der Landessprache des Klägers. Somit werde gegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung des Falls.

Wenn die Kommission die Aufgabe der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Projekte einem externen Prüfer übertrage, dann gehe die Sorgfaltspflicht auf den Rechnungsprüfer über. Des Weiteren sei die Kommission nach Erhalt des Berichts des Rechnungsprüfers gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung dazu verpflichtet, den Bericht besonders sorgfältig zu prüfen, und dazu befugt, gegebenenfalls einzugreifen und seinen Inhalt abzuändern. Die Kommission habe gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen.


Op