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Document 62017TB0148

    Rechtssache T-148/17: Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Troszczynski/Parlament (Nichtigkeitsklage — Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Teilweise Unzulässigkeit — Teilweise Erledigung)

    ABl. C 42 vom 5.2.2018, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/26


    Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Troszczynski/Parlament

    (Rechtssache T-148/17) (1)

    ((Nichtigkeitsklage - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Teilweise Unzulässigkeit - Teilweise Erledigung))

    (2018/C 042/39)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Ceccaldi, dann Rechtsanwalt F. Wagner)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jensen, M. Bauer und R. Meyer)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 263 AEUV, gerichtet auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von der Klägerin ein ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlter Betrag von 56 554 Euro zurückgefordert wurde, der entsprechenden Belastungsanzeige und des Beschlusses der Quästoren vom 13. Dezember 2016, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 23. Juni 2016 zurückgewiesen wurde

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf abzielt, dass der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von Frau Mylène Troszczynski der ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 56 554 Euro zurückgefordert wurde, und die entsprechende Belastungsanzeige für nichtig erklärt werden und das Parlament verurteilt wird, der Klägerin den Betrag von 50 000 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen.

    2.

    Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, soweit sie darauf abzielt, dass der Beschluss der Quästoren vom 13. Dezember 2016, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 23. Juni 2016 zurückgewiesen wurde, für nichtig erklärt wird.

    3.

    Frau Troszczynski trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Parlament entstandenen Kosten.

    4.

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


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