Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TA0461

    Rechtssache T-461/17: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2019 — TN/ENISA (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Einstellung — Stellenausschreibung — Referatsleiterstelle — Aufnahme in die Reserveliste — Annahme des Stellenangebots — Rücknahme des Stellenangebots — Einstellungsbedingungen — Sittliche Anforderungen — Art. 12 BBSB — Offenkundiger Beurteilungsfehler — Verarbeitung personenbezogener Daten — Anspruch auf rechtliches Gehör — Haftung)

    ABl. C 103 vom 18.3.2019, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 103/29


    Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2019 — TN/ENISA

    (Rechtssache T-461/17) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Stellenausschreibung - Referatsleiterstelle - Aufnahme in die Reserveliste - Annahme des Stellenangebots - Rücknahme des Stellenangebots - Einstellungsbedingungen - Sittliche Anforderungen - Art. 12 BBSB - Offenkundiger Beurteilungsfehler - Verarbeitung personenbezogener Daten - Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung))

    (2019/C 103/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: TN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (Prozessbevollmächtigte: A. Ryan im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. November 2016, mit dem die ENISA ihr an den Kläger gerichtetes Stellenangebot für die Stelle des Leiters des Referats „Verwaltungsleistungen“ zurückgenommen hat, sowie auf die Aufhebung der Entscheidung vom 20. April 2017, mit dem seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf die Verurteilung der ENISA zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger u. a. aufgrund der rechtswidrigen Angebotsrücknahme entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    TN trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


    Top