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Document 62017TA0051

    Rechtssache T-51/17: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Polen/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Obst und Gemüse — Beihilfen für Erzeugergruppierungen — Von Polen getätigte Ausgaben — Mängel bei den Schlüsselkontrollen — Kontrolle der Pläne und der Kriterien für die Anerkennung — Kontrolle der Beihilfeanträge — Wirtschaftliche Kohärenz — Plausibilität der Kosten — Systemische Mängel — Risiken für den EGFL — Pauschale Berichtigungen in Höhe von 25 %)

    ABl. C 187 vom 3.6.2019, p. 65–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 187/65


    Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Polen/Kommission

    (Rechtssache T-51/17) (1)

    (EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Beihilfen für Erzeugergruppierungen - Von Polen getätigte Ausgaben - Mängel bei den Schlüsselkontrollen - Kontrolle der Pläne und der Kriterien für die Anerkennung - Kontrolle der Beihilfeanträge - Wirtschaftliche Kohärenz - Plausibilität der Kosten - Systemische Mängel - Risiken für den EGFL - Pauschale Berichtigungen in Höhe von 25 %)

    (2019/C 187/69)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Straś, M. Pawlicka und B. Paziewska)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Skelly und A. Stobiecka-Kuik, dann A. Stobiecka-Kuik und D. Milanowska)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2018 der Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 312, S. 26) in Bezug auf gegenüber der Republik Polen vorgenommene pauschale Berichtigungen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Republik Polen wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

    3.

    Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 86 vom 20.3.2017.


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