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Document 62017CN0693

    Rechtssache C-693/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2017 von der BMB sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2017 in der Rechtssache T-695/15, BMB sp. z o.o./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/20


    Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2017 von der BMB sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2017 in der Rechtssache T-695/15, BMB sp. z o.o./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    (Rechtssache C-693/17 P)

    (2018/C 142/27)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: BMB sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: K. Czubkowski, radca prawny)

    Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Ferrero SpA

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. September 2017 in der Rechtssache T-695/15, das der Rechtsmittelführerin am 11. Oktober 2017 zugestellt wurde, aufzuheben und

    die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2015 in der Sache R 1150/2012-3 aufzuheben;

    hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, falls der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist,

    ferner, nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung

    der Ferrero Spa und dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen und

    der Ferrero Spa und dem EUIPO die ihr vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen und

    der Ferrero Spa die im Zusammenhang mit der Entscheidung entstandenen Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

    1.

    Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1): Das Gericht habe einen Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei,

    i)

    dass die grafische Darstellung der älteren Marke in dem angegriffenen Geschmacksmuster enthalten sei,

    ii)

    dass die ältere Marke und das angegriffene Geschmacksmuster sehr ähnlich seien und

    iii)

    dass die Beschwerdekammer fehlerfrei eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und dem angegriffenen Geschmacksmuster angenommen habe.

    2.

    Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes: Das Gericht habe einen Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Bezugnahme der Beschwerdekammer in Rn. 33 der Entscheidung auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (2) ein reiner Formfehler sei, der keine entscheidenden Auswirkungen auf die Entscheidung der Streitsache gehabt habe, und dass die nationale Rechtsprechung über die ältere internationale Registrierung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden müsse.


    (1)  ABl. 2002, L 3, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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