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Document 62017CN0505

    Rechtssache C-505/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2017 von Groupe Léa Nature gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2017 in der Rechtssache T-341/13 RENV, Groupe Léa Nature/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    ABl. C 437 vom 18.12.2017, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 437/15


    Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2017 von Groupe Léa Nature gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2017 in der Rechtssache T-341/13 RENV, Groupe Léa Nature/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    (Rechtssache C-505/17 P)

    (2017/C 437/18)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Groupe Léa Nature (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud)

    Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Debonair Trading Internacional Lda

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2017 aufzuheben;

    die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    Debonair die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Gründe geltend.

    Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung, der auf einer Missachtung der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken beruhe.

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe

    die einschlägigen Kriterien zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht angewandt;

    die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen nicht richtig beurteilt;

    die für die Beurteilung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung geeigneten einschlägigen Voraussetzungen nicht richtig angewandt;

    eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ordnungsgemäß vorgenommen.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung aufgrund der Missachtung der ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bekanntheit einer älteren Marke beeinträchtigenden Benutzungen.

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe

    nicht alle zum Nachweis der Bekanntheit einer älteren Marke erforderlichen Kriterien angewandt;

    die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen nicht richtig beurteilt;

    nicht ordnungsgemäß geprüft, ob die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den Marken einen Zusammenhang herstellen könnten;

    die nachteilige Auswirkung, die die Benutzung einer Markenanmeldung auf die Bekanntheit einer älteren Marke haben könne, nicht richtig beurteilt.


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