This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62017CA0297
Joined Cases C-297/17, C-318/17, C-319/17 and C-438/17: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 19 March 2019 (requests for a preliminary ruling from the Bundesverwaltungsgericht — Germany) — Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim and Others (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17) v Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland v Taus Magamadov (C-438/17) (Reference for a preliminary ruling — Area of freedom, security and justice — Common procedures for granting and withdrawing international protection — Directive 2013/32/EU — Article 33(2)(a) — Rejection by the authorities of a Member State of an application for asylum as being inadmissible because of the prior granting of subsidiary protection in another Member State — Article 52 — Scope ratione temporis of that directive — Articles 4 and 18 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union — Systemic flaws in the asylum procedure in that other Member State — Systematic rejection of applications for asylum — Substantial risk of suffering inhuman or degrading treatment — Living conditions of those granted subsidiary protection in that other State)
Verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-318/17 und C-438/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim u. a. (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17)/Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland/Taus Magamadov (C-438/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 33 Abs. 2 Buchst. a — Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch die Behörden eines Mitgliedstaats, weil zuvor in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde — Art. 52 — Zeitlicher Anwendungsbereich der Richtlinie — Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Systemische Mängel des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat — Systematische Ablehnung der Asylanträge — Tatsächliche und erwiesene Gefahr, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden — Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Staat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde)
Verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-318/17 und C-438/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim u. a. (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17)/Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland/Taus Magamadov (C-438/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 33 Abs. 2 Buchst. a — Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch die Behörden eines Mitgliedstaats, weil zuvor in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde — Art. 52 — Zeitlicher Anwendungsbereich der Richtlinie — Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Systemische Mängel des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat — Systematische Ablehnung der Asylanträge — Tatsächliche und erwiesene Gefahr, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden — Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Staat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde)
ABl. C 187 vom 3.6.2019, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim u. a. (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17)/Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland/Taus Magamadov (C-438/17)
(Verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-318/17 und C-438/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch die Behörden eines Mitgliedstaats, weil zuvor in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde - Art. 52 - Zeitlicher Anwendungsbereich der Richtlinie - Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Systemische Mängel des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat - Systematische Ablehnung der Asylanträge - Tatsächliche und erwiesene Gefahr, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden - Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Staat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde)
(2019/C 187/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim, Fadwa Ibrahim, Bushra Ibrahim, Mohammad Ibrahim, Ahmad Ibrahim (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17), Bundesrepublik Deutschland (C-438/17)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (C-297/17, C-318/17, C-319/17), Taus Magamadov (C-438/17)
Tenor
1. |
Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind. Dagegen verbietet Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie insbesondere in Verbindung mit ihrem Art. 33 diese unmittelbare Anwendung in einer Situation, in der sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellt worden sind und nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, noch vollständig in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, fallen. |
2. |
In einer Situation wie der in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17 und C-319/17 in Rede stehenden ist Art. 33 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, einen Asylantrag nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als unzulässig abzulehnen, ohne dass sie vorrangig auf das von der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehene Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren zurückgreifen müssen oder dürfen. |
3. |
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, diese Befugnis auszuüben, wenn das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller subsidiären Schutz gewährt hat, dazu führt, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen und die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erfüllen, systematisch und ohne echte Prüfung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert wird. |