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Document 62016TN0900

Rechtssache T-900/16: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Casual Dreams/EUIPO — López Fernández (Dayaday)

ABl. C 95 vom 27.3.2017, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/12


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Casual Dreams/EUIPO — López Fernández (Dayaday)

(Rechtssache T-900/16)

(2017/C 095/21)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Casual Dreams, SLU (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Ángel López Fernández (Fuensalida, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Dayaday“ — Anmeldung Nr. 13 243 563.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung B 2 469 545 der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 17. Dezember 2015 teilweise zurückgewiesen wurde;

die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 13 243 563 des Streithelfers für alle Waren der Klasse 9 und für diejenigen Waren der Klassen 16 und 24, für die die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurückgewiesen hat, zurückzuweisen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren der Klassen 9, 16 und 24 bestätigt wurde, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zur erneuten umfassenden Prüfung im Hinblick auf das in der genannten Vorschrift enthaltene Eintragungshindernis zurückzuverweisen;

die Kosten einschließlich derjenigen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009


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