Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0891

    Rechtssache T-891/16: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2016 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

    ABl. C 63 vom 27.2.2017, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/32


    Klage, eingereicht am 12. Dezember 2016 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

    (Rechtssache T-891/16)

    (2017/C 063/43)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark), Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    festzustellen, dass es die Beklagte im Sinne von Art. 265 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, da sie nicht zu der Beschwerde der Klägerinnen vom 5. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe Stellung genommen hat, die zur Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung gewährt worden ist;

    der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich der den Klägerinnen entstandenen Verfahrenskosten, und zwar auch dann, wenn die Kommission nach Klageerhebung Maßnahmen ergreifen sollte, durch die sich nach Ansicht des Gerichts die Klage erledigt, oder das Gericht die Klage als unzulässig abweisen sollte.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen machen sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen, einen Beschluss in Bezug auf die staatliche Beihilfe zu fassen, die in der Form einer möglichen Überkompensierung bei den nichtgewerblichen Eisenbahngebühren gewährt worden sei, die das nationale dänische Eisenbahnunternehmen DSB dem betroffenen Dritten für die Nutzung der festen Verbindung zu zahlen habe (Bauphase).

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen, einen Beschluss in Bezug auf die staatliche Beihilfe zu fassen, die dem betroffenen Dritten in der Form der kostenlosen Nutzung staatlichen Eigentums für den Bau der festen Verbindung gewährt worden sei (Bauphase).

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen, einen Beschluss in Bezug auf die staatliche Beihilfe zu fassen, die dem betroffenen Dritten in der Form von Staatsgarantien gewährt worden sei, da diese nicht mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigt worden seien (Planungsphase).

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Kommission habe es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen, einen Beschluss in Bezug auf die staatliche Beihilfe zu fassen, die dem betroffenen Dritten in der Form von Kapitalzuführungen gewährt worden sei, die über die mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigten Beträge hinausgegangen seien (Planungsphase).

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen, einen Beschluss in Bezug auf die staatliche Beihilfe zu fassen, die den betroffenen Dritten in der Form von Staatsdarlehen gewährt worden seien, da mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 lediglich die Gewährung von Staatsgarantien genehmigt worden sei (Planungsphase).

    6.

    Sechster Klagegrund: Die Kommission habe es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen, einen Beschluss in Bezug auf die staatliche Beihilfe zu fassen, die den betroffenen Dritten in der Form von Staatsdarlehen gewährt worden seien, die das mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigte Budget überschritten hätten (Planungsphase).

    7.

    Siebter Klagegrund: Die Kommission habe es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen, einen Beschluss in Bezug auf die staatliche Beihilfe zu fassen, die den betroffenen Dritten in der Form von Steuervorteilen gewährt worden sei, die mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 nicht genehmigt worden seien (Planungsphase).


    Top