EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0890

Rechtssache T-890/16: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2016 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

ABl. C 63 vom 27.2.2017, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/31


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2016 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-890/16)

(2017/C 063/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark), Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. September 2016 (angefochtener Beschluss) zu bestimmten Beihilfemaßnahmen zugunsten bestimmter Dritter im Zusammenhang mit der Finanzierung, dem Bau und dem Betrieb der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen zehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die mögliche Überkompensierung bei den Eisenbahngebühren eine bestehende Beihilfe sei, die mit ihrem Beschluss vom 23. Juli 2015 genehmigt worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die kostenlose Nutzung staatlichen Eigentums eine bestehende Beihilfe sei, die mit ihrem Beschluss vom 23. Juli 2015 genehmigt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die Staatsgarantien zugunsten des betreffenden Dritten eine bestehende Beihilfe seien, die mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigt worden sei.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die Kapitalzuführungen eine bestehende Beihilfe seien, die mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigt worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die Staatsdarlehen eine bestehende Beihilfe seien, der mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigt worden sei.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die staatliche Beihilfe, die den Betrag übersteige, der mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigt worden sei, eine bestehende Beihilfe sei.

7.

Siebter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die Steuervorteile eine bestehende Beihilfe seien, der mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 genehmigt worden sei.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die mit ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2009 nicht genehmigten Beihilfemaßnahmen mit ihrem Beschluss vom 23. Juli 2015 genehmigt worden seien.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verstoßen.

10.

Zehnter Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.


Top