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Document 62016TN0875

    Rechtssache T-875/16: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2016 — Falcon Technologies International/Kommission

    ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/23


    Klage, eingereicht am 12. Dezember 2016 — Falcon Technologies International/Kommission

    (Rechtssache T-875/16)

    (2017/C 046/26)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Falcon Technologies International LLC (Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Sciaudone und G. Arpea)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    der Kommission aufzugeben, den Abschlussbericht vorzulegen;

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

    der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2016 gerichtet, mit dem diese den Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu dem Dokument „Final report of an assessment of ICIM (NB 0425), carried out in the framework of the joint assessment process for notified bodies (DG (SANTE) 2015-7552)“ abgelehnt hat.

    Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin folgende drei Klagegründe geltend:

    1.

    Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)

    Die Klägerin rügt erstens die fehlerhafte Anwendung des Begriffs des geschäftlichen Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Beurteilung in dem am Ende eines gut strukturierten Verwaltungsverfahrens über die Frage, ob ICIM die für die benannten Stellen geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 (2) beachtet habe, angenommenen Abschlussbericht enthalte keine traditionell als geschäftlich angesehenen Informationen. Jedenfalls könne der behauptete Reputationsschaden, der sich aus der Verbreitung des Abschlussberichts ergebe, allein nicht für die Anwendung der Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausreichen. Zweitens ließen sich dem angefochtenen Beschluss nicht klar, analytisch und eindeutig die Gesichtspunkte entnehmen, die die Kommission dazu veranlasst hätten, den Zugang von FTI zum Abschlussbericht als für ICIM nachteilig anzusehen, geschweige denn das Ergebnis der Abwägung zwischen den behaupteten geschäftlichen Interessen von ICIM und dem Interesse ihrer Geschäftspartner — darunter die Klägerin — den Grad an Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der benannten Stelle zu kennen.

    2.

    Fehlerhafter Ausschluss des überwiegenden öffentlichen Interesses und fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001

    Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die Kommission zum einen das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung und zum anderen das Bestehen anderer öffentlicher Interessen, die den in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen vorgingen, ausgeschlossen habe. Die grundlegende Bedeutung des Abschlussberichts für den gerichtlichen Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten sei unter Verstoß gegen die Rechtsprechung Kommission/EnBW (3) außer Acht gelassen und nicht als überwiegendes öffentliches Interesse berücksichtigt worden. Der angefochtene Beschluss sei jedenfalls auch deshalb fehlerhaft, weil die Interessen des Schutzes des Wettbewerbs und der öffentlichen Gesundheit nicht als überwiegende öffentliche Interessen berücksichtigt worden seien.

    3.

    Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

    Schließlich habe die Kommission unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Möglichkeit, teilweisen Zugang zum Abschlussbericht zu gewähren, nicht richtig beurteilt. Der Verwaltungsbeschluss der Kommission könne geschwärzt werden, soweit es sich um sensible oder objektiv geheime Daten handele. Der Vorbereitung einer nicht vertraulichen Fassung des Abschlussberichts, die es ermögliche, die Bewertung von ICIM hinreichend nachzuvollziehen, ohne dabei mögliche (wenn auch unwahrscheinliche) Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, stehe nichts im Wege.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (Text von Bedeutung für den EWR).

    (3)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, Rn. 107).


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