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Document 62016TN0753

    Rechtssache T-753/16: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Severstal/Kommission

    ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/39


    Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Severstal/Kommission

    (Rechtssache T-753/16)

    (2017/C 014/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: PAO Severstal (Tscherepowez, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov und D. O’Keeffe, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung u. a. in der Russischen Föderation, veröffentlicht im ABl. L 210 vom 4. August 2016, in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 18 der Grundverordnung (1) und gegen Art. 6.8 und Anhang II des ADÜ (2) verstoßen, als sie die Klägerin als teilweise nicht zur Mitarbeit bereiten Hersteller angesehen und die ihr zur Verfügung stehenden Fakten herangezogen habe, und ihr sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Nach Ansicht der Klägerin waren zudem die Folgen der teilweise mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Licht der festgestellten begrenzten Mängel offensichtlich unangemessen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Möglichkeiten der Klägerin, sich gegen die negativen Feststellungen der Kommission zu verteidigen, eingeschränkt habe. Tatsächlich habe die Kommission jegliche Zusatzinformation oder Argumentation der Klägerin in Bezug auf die ihr vorgeworfene teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zurückgewiesen bzw. ignoriert.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe es versäumt, eine richtige Dumpingspanne gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung zu ermitteln, nachdem sie gegen Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 4 verstoßen habe, Art. 2 Abs. 9 falsch ausgelegt habe und ihr offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien; die Kommission habe es versäumt, einen gerechten Vergleich gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung durchzuführen.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 3.1 des ADÜ verstoßen, die ihr vorliegenden Beweise verfälscht und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Schadensindikatoren fehlerhaft beurteilt und keine objektive Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen habe. Die Kommission habe sich lediglich auf ausgewählte Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gestützt und Schlüsselindikatoren vernachlässigt, die eine andere, positivere Lage des Wirtschaftszweigs der Union gezeigt hätten. Zudem habe die Kommission einen einseitigen Ansatz gewählt, was ihre Schadensfeststellungen begünstigt und die ihr vorliegenden Beweise verfälscht habe, indem sie es versäumt habe, den „freien“ Markt und den „gebundenen“ Markt der betreffenden Ware als Ganzes und zusammen für alle Indikatoren zu prüfen, und die Entscheidung getroffen habe, eine gesonderte „Bewertung auf dreierlei Art und Weise“ durchzuführen, die die Gesamtbeurteilung verfälscht habe.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen, da sie den Kausalzusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union falsch beurteilt habe. Ferner habe die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen, den angeblich gedumpten Einfuhren keine anderen schädigenden Faktoren zuzurechnen, und andere Faktoren übersehen, die zusammen oder einzeln geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

    6.

    Sechster Klagegrund: Die Kommission habe die Schadensbeseitigungsschwelle falsch festgestellt und damit gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere habe die Kommission eine unangemessene und überzogene Gewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Union bestimmt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie für die Zwecke der Schadensspanne die in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehene Berichtigung für angemessene Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn eines unbeteiligten Einführers analog angewandt habe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

    (2)  WTO-Antidumpingübereinkommen.


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