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Document 62016TN0314

Rechtssache T-314/16: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2016 — MS/Kommission

ABl. C 63 vom 27.2.2017, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/29


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2016 — MS/Kommission

(Rechtssache T-314/16)

(2017/C 063/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: MS (Castries, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären

und infolgedessen

die Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2016 über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten sowie die diese Weigerung bestätigende Entscheidung vom 19. April 2016 für nichtig zu erklären;

den nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro bezifferten, durch das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Kommission verschuldeten immateriellen Schaden zu ersetzen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), konkret gegen deren Art. 2 und 4, geltend.

Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Kommission ihre Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Dokumenten mit zwei in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmeregelungen begründet, nämlich zum einen mit dem Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen und zum anderen mit dem Schutz von Gerichtsverfahren. Die Kommission habe jedoch nicht belegt, dass die Verbreitung dieser Dokumente den Schutz der Privatsphäre und der Integrität der in den Dokumenten genannten Personen beeinträchtigt hätte. Darüber hinaus sei die Übermittlung der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich, um die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen zu verstehen. Ohne diese Möglichkeit käme dem Kläger keine Waffengleichheit zu und wäre er nicht in der Lage, seine Verteidigung in angemessener Weise vorzubereiten. Der Zugang zu den Dokumenten sowie zu den darin enthaltenen personenbezogenen Daten sei dagegen im Hinblick auf die Ziele der guten Verwaltung, des Schutzes der Verteidigungsrechte und der Achtung des Privatlebens des Klägers notwendig, gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Kommission beeinträchtige vielmehr das Privatleben des Klägers, indem sie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten treuwidrig verarbeite.

Hilfsweise bringt der Kläger vor, dass die Ausnahmeregelungen des Art. 4 einer Verbreitung des begehrten Dokuments nur dann entgegenstünden, wenn kein öffentliches Interesse an dieser Verbreitung bestehe. Die Grundrechte, insbesondere die Verteidigungsrechte, stellten ein solches öffentliches Interesse dar.

Die Kommission habe sich in ihrer Entscheidung über die Ablehnung des Zweitantrags auf eine allgemeine Begründung beschränkt und nicht ausgeführt, inwiefern ein teilweiser Zugang zu den Dokumenten das Interesse des Schutzes personenbezogener Daten und des Privatlebens der dort erwähnten Einzelpersonen gefährden würde.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass ihm durch die von der Kommission schuldhaft begangenen Rechtswidrigkeiten ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sei.


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