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Document 62016TA0611

    Rechtssache T-611/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Trautmann/EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Familienbeihilfen — Erziehungszulage — Art. 15 des Anhangs X des Statuts — Voraussetzungen für die Gewährung — Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts — Regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer gebührenpflichtigen Schule — Art. 85 des Statuts — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Begründungspflicht — Anspruch auf rechtliches Gehör)

    ABl. C 42 vom 5.2.2018, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/20


    Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Trautmann/EAD

    (Rechtssache T-611/16) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Art. 15 des Anhangs X des Statuts - Voraussetzungen für die Gewährung - Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts - Regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer gebührenpflichtigen Schule - Art. 85 des Statuts - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör))

    (2018/C 042/28)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Ernst Ulrich Trautmann (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meyer)

    Beklagter: Europäischer Auswärtigen Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Weiss)

    Gegenstand

    Klage auf Grundlage von Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 18. Dezember 2015, den Betrag der dem Kläger geschuldeten Erziehungszulage neu zu bestimmen, zweitens der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 12. Januar 2016, durch Einbehalt von den Dienstbezügen die dem Kläger ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge einzuziehen, und drittens der Entscheidung vom 12. Mai 2016, die Beschwerden gegen diese Entscheidungen zurückzuweisen, und zum anderen auf Verurteilung des EAD, dem Kläger die zuvor aufgrund seines Anspruchs auf Erziehungszulage ausgezahlten Beträge zu erstatten

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Ernst Ulrich Trautmann trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-41/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


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