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Document 62016TA0516

Rechtssachen T-516/16 und T-536/16: Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Alvarez y Bejarano u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Vertragsbedienstete — Reform des Statuts — Schlechterstellung im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten und der Erhöhung des Jahresurlaubs durch zusätzliche Urlaubstage als Reisetage — Zusammenhang zwischen der Gewährung dieser Vergünstigungen und dem Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen — Wegfall der jährlichen Reisekostenerstattung und der Reisetage)

ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/31


Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Alvarez y Bejarano u. a./Kommission

(Rechtssachen T-516/16 und T-536/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Vertragsbedienstete - Reform des Statuts - Schlechterstellung im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten und der Erhöhung des Jahresurlaubs durch zusätzliche Urlaubstage als Reisetage - Zusammenhang zwischen der Gewährung dieser Vergünstigungen und dem Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen - Wegfall der jährlichen Reisekostenerstattung und der Reisetage)

(2019/C 220/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Maria Alvarez y Bejarano (Namur, Belgien) und die 11 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und F. Simonetti)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klagen nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen, den Klägern ab dem 1. Januar 2014 die zur Wahrung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährten Reisetage und jährliche Reisekostenerstattung zu entziehen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-516/16 und T-536/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Frau Maria Alvarez y Bejarano und die anderen im Anhang namentlich aufgeführten Beamten und Vertragsbediensteten der Europäischen Kommission tragen die Kosten.

4.

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-85/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


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