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Document 62016CA0292

Rechtssache C-292/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren A Oy (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Direkte Besteuerung — Körperschaftsteuer — Richtlinie 90/434/EWG — Art. 10 Abs. 2 — Einbringung von Unternehmensteilen — Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ebenfalls gebietsfremde übernehmende Gesellschaft übertragen wird — Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft zur Besteuerung der anlässlich der Einbringung von Unternehmensteilen entstandenen Gewinne oder Veräußerungsgewinne dieser Betriebsstätte — Nationale Regelung, die die sofortige Besteuerung der Gewinne oder Veräußerungsgewinne ab dem Jahr der Übertragung vorsieht — Beitreibung der Steuer als Einkünfte des Steuerjahrs, in dem die Einbringung von Unternehmensteilen erfolgt ist)

ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren A Oy

(Rechtssache C-292/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 10 Abs. 2 - Einbringung von Unternehmensteilen - Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ebenfalls gebietsfremde übernehmende Gesellschaft übertragen wird - Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft zur Besteuerung der anlässlich der Einbringung von Unternehmensteilen entstandenen Gewinne oder Veräußerungsgewinne dieser Betriebsstätte - Nationale Regelung, die die sofortige Besteuerung der Gewinne oder Veräußerungsgewinne ab dem Jahr der Übertragung vorsieht - Beitreibung der Steuer als Einkünfte des Steuerjahrs, in dem die Einbringung von Unternehmensteilen erfolgt ist))

(2018/C 022/13)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Helsingin hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

A Oy

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — die in dem Fall, dass eine gebietsansässige Gesellschaft im Rahmen der Einbringung von Unternehmensteilen eine gebietsfremde Betriebsstätte an eine ebenfalls gebietsfremde Gesellschaft überträgt, zum einen die sofortige Besteuerung des anlässlich dieser Übertragung entstandenen Veräußerungsgewinns vorsieht und zum anderen keinen Aufschub bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer gestattet, während ein solcher Veräußerungsgewinn bei einem entsprechenden inländischen Sachverhalt erst bei der Veräußerung der eingebrachten Vermögensgegenstände besteuert wird — dann entgegensteht, wenn diese Regelung keinen Aufschub bei der Beitreibung einer solchen Steuer ermöglicht.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


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