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Document 62016CA0177

    Rechtssache C-177/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Biedrība „Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra — Latvijas Autoru apvienība“/Konkurences padome (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Art. 102 AEUV — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Begriff „unangemessener Preis“ — Von einer Verwertungsgesellschaft eingenommene Gebühren — Vergleich mit Tarifen in anderen Mitgliedstaaten — Auswahl der Referenzstaaten — Kriterien für die Preisbewertung — Berechnung der Geldbuße)

    ABl. C 382 vom 13.11.2017, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 382/18


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Biedrība „Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra — Latvijas Autoru apvienība“/Konkurences padome

    (Rechtssache C-177/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff „unangemessener Preis“ - Von einer Verwertungsgesellschaft eingenommene Gebühren - Vergleich mit Tarifen in anderen Mitgliedstaaten - Auswahl der Referenzstaaten - Kriterien für die Preisbewertung - Berechnung der Geldbuße))

    (2017/C 382/21)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Augstākā tiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin im ersten Rechtszug: Biedrība „Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība“

    Beklagte im ersten Rechtszug: Konkurences padome

    Tenor

    1.

    Der Handel zwischen Mitgliedstaaten kann durch die Höhe der Gebühren einer Monopol-Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die auch Rechte ausländischer Rechteinhaber verwertet, beeinträchtigt werden, so dass Art. 102 AEUV Anwendung findet.

    2.

    Für die Prüfung, ob eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte unangemessene Preise im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV berechnet, ist ein Vergleich ihrer Tarife mit den Tarifen in den Nachbarstaaten sowie den mittels des Kaufkraftparitätsindexes bereinigten Tarifen in anderen Mitgliedstaaten zweckmäßig, sofern die Referenzstaaten nach objektiven, geeigneten und überprüfbaren Kriterien ausgewählt wurden und die Vergleiche auf einer einheitlichen Grundlage beruhen. Dabei ist es zulässig, die Tarife für ein oder mehrere spezifische Nutzersegmente zu vergleichen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass in diesen Segmenten möglicherweise übertrieben hohe Gebühren verlangt werden.

    3.

    Der Unterschied zwischen den verglichenen Tarifen ist als erheblich anzusehen, wenn er signifikant und anhaltend ist. Ein solcher Unterschied ist ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, und es ist Sache der die beherrschende Stellung einnehmenden Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die Angemessenheit ihrer Preise durch objektive Umstände zu belegen, die die Verwaltungskosten oder die Vergütung der Rechteinhaber beeinflussen.

    4.

    Wenn nachweislich gegen Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV verstoßen wurde, sind für die Berechnung der Geldbuße die für die Rechteinhaber bestimmten Vergütungen in den Gesamtumsatz der betroffenen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte einzuberechnen, sofern diese Vergütungen Teil des Wertes der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen sind und ihre Einberechnung notwendig ist, um zu gewährleisten, dass die verhängte Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, mit Blick auf die Gesamtumstände des konkreten Falles zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.


    (1)  ABl. C 200 vom 6.6.2016.


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