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Document 62015TA0314

    Rechtssache T-314/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Hellenische Republik/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einen Konzessionsvertrag für die Nutzung von Containerterminals im Hafen von Piräus geschlossen hat — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Verteidigungsrechte — Begründungpflicht — Begriff der staatlichen Beihilfe — Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete — Anreizeffekt der Beihilfe — Erforderlichkeit der Beihilfe — Festsetzung des Beihilfebetrags)

    ABl. C 42 vom 5.2.2018, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/12


    Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Hellenische Republik/Kommission

    (Rechtssache T-314/15) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einen Konzessionsvertrag für die Nutzung von Containerterminals im Hafen von Piräus geschlossen hat - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Verteidigungsrechte - Begründungpflicht - Begriff der staatlichen Beihilfe - Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete - Anreizeffekt der Beihilfe - Erforderlichkeit der Beihilfe - Festsetzung des Beihilfebetrags))

    (2018/C 042/16)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und L. Kotroni)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (ABl. 2015, L 269, S. 93)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


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