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Document 62015FN0115

    Rechtssache F-115/15: Klage, eingereicht am 14. August 2015 — ZZ/Kommission

    ABl. C 320 vom 28.9.2015, p. 56–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 320/56


    Klage, eingereicht am 14. August 2015 — ZZ/Kommission

    (Rechtssache F-115/15)

    (2015/C 320/78)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigy und J.-N. Louis)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Ruhegehaltsansprüche des Klägers eingeschränkt wurden, Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses der Verwaltungschefs vom 16. Juni 2005, soweit er die Erhöhung seines Ruhegehalts begrenzt, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss Nr. 240/05 der Verwaltungschefs vom 16. Juni 2005 im vorliegenden Fall für unanwendbar zu erklären, soweit er vorsieht, dass die Erhöhung des Ruhegehalts des Klägers im Hinblick auf die Managementzulage anteilig unter Berücksichtigung des Zeitraums der effektiven Beitragszahlungen im Verhältnis zu einer vollständigen Beamtenlaufbahn zu begrenzen ist;

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie seine Ruhegehaltsansprüche im Hinblick auf die Managementzulage anteilig unter Berücksichtigung der Beitragszeiten im Verhältnis zu den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren einer vollständigen Laufbahn eines Unionsbeamten begrenzt;

    die Kommission zur Zahlung des ihm zustehenden Ruhegehalts zu verurteilen, abzüglich des tatsächlich gezahlten Ruhegehalts, nebst Verzugszinsen in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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