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Document 62015FA0104

    Rechtssache F-104/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 – U (*)/Kommission (Öffentlicher Dienst — Hinterbliebenenversorgung — Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts — Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten — Anspruch — Zweite Ehe — Gleichbehandlung der Beamten)

    ABl. C 364 vom 3.10.2016, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 364/33


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 –  U (*1)/Kommission

    (Rechtssache F-104/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Hinterbliebenenversorgung - Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts - Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten - Anspruch - Zweite Ehe - Gleichbehandlung der Beamten))

    (2016/C 364/39)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: U (*1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, A.-C. Simon und F. Simonetti)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Tavena)

    Gegenstand der Rechtssache

    Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, der Klägerin keine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung vom 24. September 2014, mit der die Europäische Kommission den Antrag von Frau  U (*1) abgelehnt hat, ihr Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann, einem ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, zu gewähren, wird aufgehoben.

    2.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau  U (*1) entstandenen Kosten zu tragen.

    3.

    Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.


    (*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

    (1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015, S. 71.


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