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Document 62015CN0397

    Rechtssache C-397/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Itzehoe (Deutschland) eingereicht am 23. Juli 2015 — Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG gegen Gerhild Lukath

    ABl. C 320 vom 28.9.2015, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 320/18


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Itzehoe (Deutschland) eingereicht am 23. Juli 2015 — Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG gegen Gerhild Lukath

    (Rechtssache C-397/15)

    (2015/C 320/25)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Itzehoe

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG

    Beklagte: Gerhild Lukath

    Andere Verfahrensbeteiligte: Rüdiger Boy, Boy Finanzberatung GmbH, Christian Maibaum, Vienna-Life Lebensversicherungs AG, Frank Weber

    Vorlagefragen

    1.

    Ist der Vertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher über die Gewährung eines Kredits, der verbunden ist mit einem Vertrag über den Abschluss einer Lebensversicherung und einem Vertrag über die Beratung und Vermittlung einer Kapitalanlage, die ihrerseits die Kreditsumme besichert, als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (1) (EVÜ) anzusehen?

    2.

    Ist Artikel 5 Abs. 2 EVÜ auch auf solche Fälle anwendbar, in denen die Werbung bzw. Kontaktaufnahme von einem Land ausgeht, in dem der Verbraucher seinen Hauptwohnsitz hat, der Verbraucher die Verträge aber an seinem Nebenwohnsitz unterschreibt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers im Staat des Hauptwohnsitzes entgegen genommen hat.


    (1)  ABl. L 266, S. 1.


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