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Document 62015CN0175

    Rechtssache C-175/15: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 20. April 2015 — Taser International Inc./SC Gate 4 Business SRL, Cristian Mircea Anastasiu

    ABl. C 236 vom 20.7.2015, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 236/24


    Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 20. April 2015 — Taser International Inc./SC Gate 4 Business SRL, Cristian Mircea Anastasiu

    (Rechtssache C-175/15)

    (2015/C 236/33)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Înalta Curte de Casație și Justiție

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Taser International Inc.

    Beklagte: SC Gate 4 Business SRL, Cristian Mircea Anastasiu

    Vorlagefragen

    Ist Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass unter den Ausdruck „sofern … nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig“ auch solche Situationen fallen, in denen die Parteien eines Vertrags über die Abtretung der Rechte an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Marke eindeutig und unstreitig vereinbart haben, die Zuständigkeit für die Entscheidung jeden Rechtsstreits über die Erfüllung vertraglicher Pflichten auf die Gerichte eines Staates zu übertragen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist und in dem der Kläger seinen Wohnsitz (Sitz) hat, wenn der Kläger ein Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union angerufen hat, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz (Sitz) hat?

    Falls dies bejaht wird:

    Ist Art. 23 Abs. 5 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er sich nicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, mit der ein Staat bestimmt wird, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dass das nach Art. 2 der Verordnung angerufene Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts seines nationalen Rechts zu bestimmen hat?

    Kann ein Rechtsstreit, der die Erfüllung — auf gerichtlichem Weg — der durch einen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossenen Vertrag übernommenen Pflicht zur Abtretung der Rechte an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Marke zum Gegenstand hat, als auf ein Recht bezogen angesehen werden, das „einer Hinterlegung oder Registrierung bedarf“ im Sinne von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung, unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach dem Recht des Staates, in dem die Marke registriert wurde, die Abtretung der Rechte an einer Marke der Eintragung im Markenregister und der Veröffentlichung im Buletinul Oficial de Proprietate Industrială (Amtsblatt für Gewerbliches Eigentum) bedarf?

    Falls dies verneint wird: Steht Art. 24 der Verordnung dem entgegen, dass das nach Art. 2 der Verordnung angerufene Gericht in einer Situation wie der in der vorstehenden Frage geschilderten feststellt, dass es für die Entscheidung der Rechtssache unzuständig ist, obwohl der Beklagte sich vor diesem — auch letztinstanzlichen — Gericht eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit zu rügen?


    (1)  ABl. L 12, S. 1.


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